AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von SGRO für DJ- und Veranstaltungsleistungen · Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von SGRO, Inhaber Pasquale Sgro, Winkelhausenstr. 13a, 49090 Osnabrück (nachfolgend „SGRO“), im Bereich der DJ- und Veranstaltungsleistungen.

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, SGRO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

2. Vertragsparteien und Begriffe

2.1 Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist SGRO als Erbringer der DJ-Leistungen.

2.2 Auftraggeber ist der Kunde (Verbraucher oder Unternehmer), der die Leistungen von SGRO bucht.

2.3 Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote von SGRO sind freibleibend und unverbindlich. Sie haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeitsdauer von einem Monat ab Angebotsdatum.

3.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt und SGRO die Buchung in Textform bestätigt (Buchungsbestätigung).

4. Leistungsumfang

4.1 SGRO erbringt die im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung vereinbarten DJ-Leistungen einschließlich der dort aufgeführten Ton- und Lichttechnik.

4.2 Die musikalische Gestaltung erfolgt – unter Berücksichtigung abgestimmter Wünsche des Auftraggebers – im künstlerischen Ermessen von SGRO.

4.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Buchungsbestätigung. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Zur Bestätigung der Buchung ist eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu zahlen.

5.3 Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin zu zahlen.

5.4 Über die vereinbarte Spielzeit hinausgehende Verlängerungsstunden werden zu dem im Angebot genannten Stundensatz berechnet; jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Die Vergütung für Verlängerungsstunden ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass SGRO rechtzeitig – in der Regel mindestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn – Zugang zum Veranstaltungsort für Aufbau und Soundcheck erhält. Entsprechendes gilt für den Abbau nach Veranstaltungsende.

6.2 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich zur Verfügung: (a) mindestens einen separat abgesicherten 230-V-Stromanschluss (16 A) in unmittelbarer Nähe der Aufbaufläche, (b) eine ebene, trockene und tragfähige Stellfläche von ca. 3 x 2 m, (c) eine Park- und Entlademöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes.

6.3 Bei Veranstaltungen im Freien ist ein überdachter, wind- und regengeschützter Aufbauort mit ebenem Untergrund bereitzustellen. SGRO ist berechtigt, die Leistung zu unterbrechen oder einzustellen, wenn Witterungseinflüsse die Technik oder Personen gefährden; der Vergütungsanspruch bleibt in diesem Fall bestehen.

6.4 Der Auftraggeber sorgt für die Sicherheit des Veranstaltungsortes und trifft zumutbare Vorkehrungen, damit die Technik vor unbefugtem Zugriff, insbesondere durch Gäste, geschützt ist.

6.5 Der Auftraggeber holt erforderliche behördliche Genehmigungen ein und stellt die Einhaltung geltender Auflagen (z. B. Lärmschutz, Sperrzeiten) sicher.

6.6 Bei Einsätzen von mehr als vier Stunden stellt der Auftraggeber SGRO unentgeltlich alkoholfreie Getränke und nach Möglichkeit eine Mahlzeit zur Verfügung.

6.7 Stellt der Auftraggeber die Veranstaltungstechnik ganz oder teilweise selbst und wurde ihm ein Techrider von SGRO übergeben, stellt der Auftraggeber die dort aufgeführten technischen Anforderungen auf eigene Kosten sicher. Der Techrider ist in diesem Fall Bestandteil des Vertrags.

6.8 Der Auftraggeber sorgt für einen für die Veranstaltung üblichen bzw. behördlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz (z. B. Veranstalterhaftpflicht), der Schäden und Verletzungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung abdeckt.

7. Reisekosten und Unterkunft

7.1 Sofern im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung nichts anderes geregelt ist, sind An- und Abreise im näheren Umkreis von Osnabrück in der Vergütung enthalten. Bei Veranstaltungen außerhalb dieses Umkreises trägt der Auftraggeber die angemessenen Reisekosten von SGRO (Pkw, Bahn oder – nach vorheriger Absprache – Flug) gemäß Angebot bzw. gesonderter Vereinbarung in Textform.

7.2 Ist aufgrund der Entfernung oder der Endzeit der Veranstaltung eine Übernachtung erforderlich, stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten eine Unterkunft in einem Hotel mit mindestens 3 Sternen (Doppelzimmer, nach Möglichkeit mit Late-Check-out) einschließlich Verpflegung zur Verfügung oder erstattet die entsprechenden Kosten. Die Einzelheiten werden vorab in Textform abgestimmt.

8. GEMA

8.1 Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die Zahlung anfallender GEMA-Gebühren obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

8.2 Bei privaten Veranstaltungen im geschlossenen Kreis (z. B. Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern mit ausschließlich persönlich geladenen Gästen) handelt es sich in der Regel nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts; eine GEMA-Anmeldung ist dann nicht erforderlich und es fallen keine GEMA-Gebühren an.

9. Stornierung durch den Auftraggeber

9.1 Eine Stornierung ist SGRO in Textform (E-Mail) oder per Post mitzuteilen. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei SGRO.

9.2 Im Fall der Stornierung kann SGRO eine pauschale Entschädigung in Höhe des folgenden Anteils der vereinbarten Gesamtvergütung (brutto) verlangen:

  • bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 20 %
  • weniger als 6 Monate bis 3 Monate vor dem Termin: 40 %
  • weniger als 3 Monate bis 1 Monat vor dem Termin: 60 %
  • weniger als 1 Monat bis 15 Tage vor dem Termin: 80 %
  • 14 Tage oder weniger vor dem Termin sowie bei Nichtinanspruchnahme der Leistung: 90 %

9.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass SGRO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SGRO muss sich ersparte Aufwendungen sowie einen durch anderweitige Verwendung des Termins erzielten Erwerb anrechnen lassen.

9.4 Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Entschädigung angerechnet; ein überschießender Betrag wird erstattet.

10. Absage durch SGRO

10.1 SGRO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge vollständig erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen – soweit gesetzlich zulässig – nicht.

10.2 Kann SGRO die Leistung aus anderen Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung, technischer Ausfall) nicht erbringen, wird SGRO sich nach besten Kräften bemühen, einen gleichwertigen Ersatz-DJ zu vermitteln. Gelingt dies nicht, bietet SGRO dem Auftraggeber einen Ersatztermin an oder erstattet sämtliche bereits gezahlten Beträge vollständig. Ziffer 12 (Haftung) bleibt unberührt.

11. Änderungen von Buchungen

11.1 Änderungswünsche (z. B. Termin, Ort, Umfang) sind SGRO in Textform mitzuteilen.

11.2 SGRO wird sich bemühen, Änderungen zu ermöglichen, kann diese jedoch ablehnen, wenn sie zu erheblichem Mehraufwand führen oder der gewünschte neue Termin bereits belegt ist. Eine Terminverschiebung, der SGRO zustimmt, gilt nicht als Stornierung. Kommt keine Einigung über einen neuen Termin zustande, gilt Ziffer 9 entsprechend.

12. Haftung

12.1 SGRO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie – auch bei einfacher Fahrlässigkeit – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung von SGRO ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13. Schäden an der Technik

Der Auftraggeber haftet für Schäden an der von SGRO eingesetzten Ton-, Licht- und sonstigen Technik, die durch ihn, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte schuldhaft verursacht werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis fehlenden Verschuldens unbenommen.

14. Zahlungsverzug

14.1 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist SGRO berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen: gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p. a.

14.2 Der Verzug tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.

14.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Anzahlung oder der Restzahlung in Verzug, ist SGRO nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Entschädigung entsprechend Ziffer 9.2 zu verlangen.

15. Widerrufsrecht

Wird der Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, da die Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag einen spezifischen Termin für die Erbringung vorsieht.

16. Bild- und Tonaufnahmen

SGRO ist berechtigt, während der Veranstaltung Bild- und Tonaufnahmen des eigenen Auftritts zu Zwecken der Eigenwerbung (z. B. Website, Social Media) anzufertigen und zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Persönlichkeitsrechte von Gästen werden beachtet; auf Wunsch werden Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, nicht veröffentlicht oder entfernt.

17. Verbraucherstreitbeilegung

SGRO ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von SGRO.

19.3 Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrags mit SGRO.

Pasquale Sgro

Winkelhausenstr. 13a

49090 Osnabrück